Unsere Pluspunkte
Ferienkurs
Wir bieten ebenfalls Ferienkurse an. Erfahrungsgemäß ist es oftmals sehr anstrengend für Fahranfänger nach einem langen Schultag noch volle 100% Konzentrationsleistung für die Fahrschule aufzubringen. Daher ist es schon von Vorteil ganz entspannt während der Sommerferien den Führerschein machen zu können. Volle Konzentrationsleistung zahlt sich schließlich auch im Erfolg aus. Ein weiterer Vorteil ist zudem ein höherer Gestaltungsspielraum bei der Unterrichtsplanung summa sumarum bedeutet das, dass Unterricht auch Vormittags stattfinden kann und somit der theoretische Teil bedeutend schneller ablaufen kann.
Schneller Ausbildungsverlauf
Bei uns ist es möglich, ohne warten zu müssen, direkt in den Unterricht einsteigen zu können. Das heißt egal bei welchem Thema die Anmeldung stattfindet steht einem sofortigem Einstieg am Unterricht nichts entgegen.
Theorie praktisch erleben - Bilder
Erleben Sie den theoretischen Teil in einem angenehm praktischen Umfeld. Dank der großartigen Lage der Fahrschule Kammler in Leinefelde ist es möglich einen direkten Einblick in das Straßenverkehrsgeschehen zu bekommen. Die Praxis ist zum Greifen nah sei es das Abbiegeverhalten an der großen Kreuzung oder Einmündung, das Rangieren auf dem gegenüber gelegenen Parkplatz , das Anfahren am Berg, oder das Verhalten von Radfahrern sowie Fußgängern. Schlüpfen Sie in die Rolle des aktiven Beobachters um den Straßenverkehr aufmerksam studieren zu können, ganz entspannt von Ihrem Stuhl aus. Profitieren sie schon während des Theorieunterrichts von der Erfahrung der Anderen .
BF 17 und Elternberatung
Ein weiterer Pluspunkt ist das begleitete Fahren mit 17. Jedoch wirft dies auch viele Fragen bei den Eltern hervor. Im Folgenden probieren wir die wichtigsten Fragen zu klären. Bevor wir jedoch zu den Anforderungen an die Begleitperson kommen, ist es natürlich möglich bei uns eine individuelle Elternberatung zu bekommen und einen Einblick in die rechtlichen Rahmenbedingungen der BF 17 zu nehmen. Gern stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung.
Nun kommen wir wie bereits oben schon angesprochen zu den besonderen Voraussetzungen der Begleitpersonen nach § 48 a Abs. 4 bis 6 FeV.
(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
1. vor Antritt der Fahrt und
2. während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.
(5)Die begleitende Person
1. muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
2. muss mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrenlaubnis der Klasse B sein, die während des Begleitens mitzuführen ist und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
3. darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfbescheinigung nach Abs. 3 im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als 3 Punkten belastet sein darf.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei der Erteilung der Prüfbescheinigung nach Abs.3 zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sie hat die Auskunft nach Nr. 3 beim Verkehrszentralregister einzuholen.
(6)Die begleitende Person darf den Inhaber der Prüfbescheinigung nicht begleiten, wenn sie
1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
2. unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24 a STVG genannten berauschenden Mittels steht.
Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn in der Anlage zu §24 a STVG genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
